Aufsichtsräte
Corporate Governance
Jeder Betriebsrat hat die Möglichkeit gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG
Sachverständige zu seiner Unterstützung (bzw. für den
Wirtschaftsausschuss)
hinzuzuziehen. Es bedarf dazu einer Verständigung mit dem Arbeitgeber, die gegebenenfalls
durch das Arbeitsgericht ersetzt werden kann.
Folgende Schritte sind erforderlich:
Betriebsrat stellt zu einem bestimmten Thema Beratungsbedarf
(rechtlich, wirtschaftlich, technologisch etc.) fest, der mit unternehmensangehörigen
ExpertInnen nicht befriedigt werden kann.
- Er holt Angebot ein von einem oder mehreren Sachverständigen.
- Er bittet Arbeitgeber um Zustimmung.
- (Gegebenenfalls wird die Zustimmung durch das Arbeitsgericht
ersetzt.)
- In den Fällen des § 111 Satz 2 BetrVG bedarf es
keiner Zustimmung des Arbeitgebers
Beschluss des Betriebsrats